§ 3 LEISTUNGEN UND GESTALTUNGSFREIHEIT
§ 3.1. INHALT DER LEISTUNG UND DURCHFÜHRUNG
(1) Der AN verpflichtet sich, die in der Auftragsbestätigung genannten Dienstleistungen nach bestem Wissen und Gewissen sowie nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung zu erbringen. Vor und während der Leistungserbringung informiert der AG den AN über alle Umstände, die für die Vorbereitung oder Erbringung der Leistung notwendig sind.
(2) Für das methodische und didaktische Vorgehen ist der AN verantwortlich. Der AN entscheidet über Art und Umfang der Änderung im Rahmen seines pädagogischen und fachlichen Ermessungsspielraums. Daraus besteht für den AG kein Recht, das Honorar zu kürzen.
(3) Sind aus Sicht des AG konzeptionelle, methodische oder didaktische Änderungen vor Beginn der Leistungserbringung zu tätigen, so ist dies auf direktem Wege dem AN mitzuteilen. Sind diese Änderungen mit einem Mehraufwand für den AN verbunden, so wird dieser Mehraufwand dem AG in Rechnung gestellt.
(4) Der AN ist berechtigt, zur Durchführung eines Auftrages EG hinzuzuziehen. Sollte im Rahmen der vereinbarten Dienstleistung ein vom AN benannter EG durch Krankheit, oder durch sonstige, nicht durch ihn zu vertretende Gründe, verhindert sein, so ist der AN berechtigt, einen Ersatz zu stellen oder einen Alternativtermin mit dem AG zu vereinbaren.
(5) Für vom AG zu vertretende Verzögerungen bei der Durchführung des Auftrages kann der AN eine angemessene Erhöhung der vereinbarten Vergütung verlangen, bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit darüber hinaus auch Schadensersatz.
§ 3.2. PRÄSENTATION VON KONZEPTEN ODER EINZELPROJEKTE
Wenn nicht anderweitig vereinbart, entstehen dem AG für die Präsentation von Konzepten keine Kosten. Erhält der AN nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen des AN im Eigentum des AN. Der AG ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – zu nutzen oder ausgehändigte Unterlagen weiterzugeben. Bei Zuwiderhandlung behält sich der AN vor, Schadenersatzansprüche oder Nutzungsentschädigungen geltend zu machen.
§ 3.3. ANGEBOTE
Angebote des AN sind unter dem Vorbehalt, dass sich bei Änderung des Inhalts oder Umfanges der Spezifikation des Vertragsgegenstandes Änderungen bei den Kosten ergeben können, verbindlich. Kommt es zu derartigen Änderungen des Auftrags auf Wunsch des AG, hat der AG auch für hierdurch entstehende Mehrkosten aufzukommen.
§ 3.4. KOSTENVORANSCHLÄGE
Kostenvoranschläge des AN sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird der AN den AG auf die höheren Kosten hinweisen.
§ 3.5. NEBENLEISTUNGEN UND REISEKOSTEN
(1) Nebenleistungen wie Druck - und Versandkosten, Raummieten, Bewirtungskosten, Kosten für die Ausstattung von Veranstaltungsräumen u. ä. werden gesondert berechnet und mit einem Aufschlag einer Bearbeitungsgebühr von 10 Prozent an den AG weiterberechnet.
(2) Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem AG abgesprochen sind, sind zu erstatten. Die Reisezeit zählt dabei als Arbeitszeit des AN.
(3) Sofern der AN auf Veranlassung des AG Nebenleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der AG den AN im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, frei.
§ 3.6. STORNIERUNG VON VERTRÄGEN UND ABSAGEN VON TERMINEN
(1) Jede Stornierung bedarf der Schriftform.
(2) Verträge können vom AG kostenfrei innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss storniert werden, sofern es in dieser Zeit nicht bereits zu einer Leistungserbringung oder Leistungsteilerbringung durch den AN gekommen ist. Falls Leistungen bereits erbracht wurden, sind diese zu vergüten. Dies gilt insbesondere, wenn durch die terminlichen Vorgaben des AG oder durch inhaltliche Gründe mit einer Leistungserbringung oder Leistungsteilerbringung bereits in den ersten zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages begonnen wurde.
(3) Bei Stornierung von vertraglich vereinbarten Dienstleistungen bis zu vier Wochen vor dem vereinbarten Termin, hat der AG das Recht, einen Alternativtermin mit dem AN in den folgenden 12 Wochen zu vereinbaren. Können sich der AG und der AN nicht auf einen Alternativtermin einigen und findet der AN für den ausgefallenen Termin keinen neuen AG, sind 50 Prozent des vereinbarten Honorars durch den AG zu zahlen. Bei einer Absage des Alternativtermins ist das volle Honorar durch den AG zu zahlen.
(4) Bei Absagen von vertraglich vereinbarten Dienstleistungen bis zu zwei Wochen vor dem vereinbarten Termin ist 50 Prozent des Honorars durch den AG zu zahlen. Das Angebot eines Alternativtermins ist in diesem Falle eine rein freiwillige Leistung des AN und kann nicht vom AG eingefordert werden. Bei einem Absagen eines durch den AN freiwillig angebotenen Alternativtermins ist das volle Honorar durch den AG zu zahlen.
(5) Bei Absagen von vertraglich vereinbarten Dienstleistungen innerhalb von 2 Wochen vor dem vereinbarten Termin ist das volle Honorar durch den AG zu zahlen.
§ 3.7. ÄNDERUNGEN ODER ABBRUCH DER ARBEITEN/LEISTUNGEN
Wenn der AG Aufträge, Arbeiten, umfangreiche Planungen und dgl. ändert oder abbricht, wird er dem AN alle angefallenen Kosten ersetzen und dem AN von allen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehenden Verbindlichkeitengegenüber Dritten freistellen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt hiervon unberührt.