AGB


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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 DEFINITION UND ALLGEMEINES

Christian Nebauer | Executive•Coach•Mediator wird im Folgenden bezeichnet als Auftragnehmer (AN), die andere Partei als Kunde und Auftraggeber (AG), eine vom AN zur Durchführung eines Auftrages hinzugezogene sachverständige Personen als Erfüllungsgehilfe (EG). Diese Vertragsbedingungen gelten für alle Leistungen des AN und spätestens durch Auftragserteilung als vom AG anerkannt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer nochmaligen ausdrücklichen Einbeziehung bedarf. Entgegenstehende AGB des AG werden nicht Vertragsinhalt.

§ 2 AUFTRAGSANNAHME

Gegenstand eines Auftrages an den AN ist ausschliesslich die in der Auftragsbestätigung des AN genannte Dienstleistung. Mündliche Nebenabreden haben ohne schriftliche Bestätigung des AN keine Geltung.

§ 3 LEISTUNGEN UND GESTALTUNGSFREIHEIT

§ 3.1. INHALT DER LEISTUNG UND DURCHFÜHRUNG
(1) Der AN verpflichtet sich, die in der Auftragsbestätigung genannten Dienstleistungen nach bestem Wissen und Gewissen sowie nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung zu erbringen. Vor und während der Leistungserbringung informiert der AG den AN über alle Umstände, die für die Vorbereitung oder Erbringung der Leistung notwendig sind.

(2) Für das methodischund didaktische Vorgehen ist der AN verantwortlich. Der AN entscheidet über Art und Umfang der Änderung im Rahmen seines pädagogischen und fachlichen Ermessungsspielraums. Daraus besteht für den AG kein Recht, das Honorar zu kürzen.

(3) Sind aus Sicht des Akonzeptionelle, methodische oder didaktische Änderungen vor Beginn der Leistungserbringung zu tätigen, so ist dies auf direktem Wege dem AN mitzuteilen. Sind diese Änderungen mit einem Mehraufwand für den AN verbunden, so wird dieser Mehraufwand dem AG in Rechnung gestellt.

(4) Der AN ist berechtigt, zur Durchführung eines Auftrages EG hinzuzuziehen. Sollte im Rahmen der vereinbarten Dienstleistung ein vom AN benannter EG durch Krankheit, oder durch sonstige, nicht durch ihn zu vertretende Gründe, verhindert sein, so ist der AN berechtigt, einen Ersatz zu stellen oder einen Alternativtermin mit dem AG zu vereinbaren.

(5) Für vom AG zu vertretende Verzögerungen bei der Durchführung des Auftrages kann der AN eine angemessene Erhöhung der vereinbarten Vergütung verlangen, bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit darüber hinaus auch Schadensersatz.
§ 3.2. PRÄSENTATION VON KONZEPTEN ODER EINZELPROJEKTE
Wenn nicht anderweitig vereinbart, entstehen dem AG für die Präsentation von Konzepten keine Kosten. Erhält der AN nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen des AN im Eigentum des AN. Der AG ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – zu nutzen oder ausgehändigte Unterlagen weiterzugeben. Bei Zuwiderhandlung behält sich der AN vor, Schadenersatzansprüche oder Nutzungsentschädigungen geltend zu machen.
§ 3.3. ANGEBOTE
Angebote des AN sind unter dem Vorbehalt, dass sich bei Änderung des Inhalts oder Umfanges der Spezifikation des Vertragsgegenstandes Änderungen bei den Kosten ergeben können, verbindlich. Kommt es zu derartigen Änderungen des Auftrags auf Wunsch des AG, hat der AG auch für hierdurch entstehende Mehrkosten aufzukommen.
§ 3.4. KOSTENVORANSCHLÄGE
Kostenvoranschläge des AN sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird der AN den AG auf die höheren Kosten hinweisen.
§ 3.5. NEBENLEISTUNGEN UND REISEKOSTEN
(1) Nebenleistungen wie Druck und Versandkosten, Raummieten, Bewirtungskosten, Kosten für die Ausstattung von Veranstaltungsräumen u. ä. werden gesondert berechnet und mit einem Aufschlag einer Bearbeitungsgebühr von 1Prozent an den AG weiterberechnet.

(2) Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem AG abgesprochen sind, sind zu erstatten. Die Reisezeit zählt dabei als Arbeitszeit des AN.

(3) Sofern der AN auf Veranlassung des AG Nebenleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der AG den AN im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, frei.
§ 3.6. STORNIERUNG VON VERTRÄGEN UND ABSAGEN VON TERMINEN
(1) Jede Stornierung bedarf der Schriftform.

(2) Verträge können vom AG kostenfrei innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss storniert werden, sofern es in dieser Zeit nicht bereits zu einer Leistungserbringung oder Leistungsteilerbringung durch den AN gekommen ist. Falls Leistungen bereits erbracht wurden, sind diese zu vergüten. Dies gilt insbesondere, wenn durch die terminlichen Vorgaben des AG oder durch inhaltliche Gründe mit einer Leistungserbringung oder Leistungsteilerbringung bereits in den ersten zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages begonnen wurde.

(3) Bei Stornierung von vertraglich vereinbarten Dienstleistungen bis zu vier Wochen vor dem vereinbarten Termin, hat der AG das Recht, einen Alternativtermin mit dem AN in den folgenden 12 Wochen zu vereinbaren. Können sich der AG und der AN nicht auf einen Alternativtermin einigen und findet der AN für den ausgefallenen Termin keinen neuen AG, sind 50 Prozent des vereinbarten Honorars durch den AG zu zahlen. Bei einer Absage des Alternativtermins ist das volle Honorar durch den AG zu zahlen.

(4) Bei Absagen von vertraglich vereinbarten Dienstleistungen bis zu zwei Wochen vor dem vereinbarten Termin ist 50 Prozent des Honorars durch den AG zu zahlen. Das Angebot eines Alternativtermins ist in diesem Falle eine rein freiwillige Leistung des AN und kann nicht vom AG eingefordert werden. Bei einem Absagen eines durch den AN freiwillig angebotenen Alternativtermins ist das volle Honorar durch den AG zu zahlen.

(5) Bei Absagen von vertraglich vereinbarten Dienstleistungen innerhalb von 2 Wochen vor dem vereinbarten Termin ist das volle Honorar durch den AG zu zahlen.
§ 3.7. ÄNDERUNGEN ODER ABBRUCH DER ARBEITEN/LEISTUNGEN
Wenn der AG Aufträge, Arbeiten, umfangreiche Planungen und dgl. ändert oder abbricht, wird er dem AN alle angefallenen Kosten ersetzen und dem AN von allen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehenden Verbindlichkeitengegenüber Dritten freistellen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt hiervon unberührt.

§ 4 SCHWEIGEPFLICHT

Der AN verpflichtet sich, alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den AG bekannt werden, insbesondere erlangte Informationen über Personen bzw. Geschäftsund Betriebsgeheimnisse, vertraulich zu behandeln, sofern sie nicht allgemein zugänglich oder bekannt sind.
§ 5 SCHUTZ DES GEISTIGEN EIGENTUMS UND NUTZUNGSRECHTE
(1) Schriftliche Äußerungen jeder Art des AN, d.h. sämtliche Unterlagen, Berichte, Empfehlungen und Schulungsmaterial, dürfen vom AG nur für eigene Zwecke verwendet werden. Die Weitergabe dergenannten Unterlagen durch den AG oder seiner Mitarbeiter an einen Dritten bedarf ausdrücklich der schriftlichen Genehmigung durch den AN.

(2) Will der AG vom AN gestaltete Arbeiten ganz oder teilweise über den ursprünglich vereinbarten Zweck oder Umfang hinausgehend oder im Ausland verwerten, bedarf das einer gesonderten, vorab zu treffenden Honorarabsprache. Gleiches gilt, wenn der AG vom AN gestaltete Arbeiten nach Beendigung der Zusammenarbeit weiter verwenden will, es sein denn, sämtliche Nutzungsrechte wurden bereits abgegolten.

§ 6 VERGÜTUNG

(1) Als Vergütung für die erbrachten Dienstleistungen gilt das vereinbarte bzw. das in der Auftragsbestätigung des AN genannte Honorar. Alle Honorare verstehen sich ohne die gesetzlich geltende Mehrwertsteuer.

(2) Eine Beanstandung an den Dienstleistungen des AN berechtigt den AG nicht zur Zurückhaltung und/oder Kürzung des Honorars für bereits erbrachte Dienstleistungen.

(3) Alle Rechnungen des AN sind ohne Abzug innerhalb spätestens 14 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar, falls nicht anders vereinbart.

(4) Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, so kann der AN angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Arbeitsaufwand verlangen.
§ 7 ZAHLUNGSVERZUG DES AUFTRAGGEBERS
Für den Eingang der Zahlungen nach einer Frist von 14 Tagen ab Rechnungsdatum werden dem AG die nach dem 14. Tag der Rechnungsstellung im Geschäftsverkehr üblichen Verzugszinsen berechnet. Der AN behält sich im Falle eines Zahlungsverzuges durch den AG vor, weitere vereinbarte bzw. bestätigte Dienstleistungen erst nach Eingang bereits fälliger Zahlungen zu erbringen oder von der Erbringung weiterer Dienstleistungen abzusehen (Rücktritt vom Auftrag).

§ 8 HAFTUNG

(1) Die vom AN bestätigten Dienstleistungen werden nach bestem Wissen und Gewissen und den Grundsätzen ordnungsgemässer Berufsausübung erbracht. Der AN haftet grundsätzlich nicht für einen aus der erbrachten Dienstleistung erwarteten Erfolg – dieser kann nicht garantiert werden.

(2) Der AN haftet gegenüber dem AG auf Schadensersatz bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung hierbei und auch für weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche, ist darüber hinaus beschränkt auf solche Schäden, die bei Vertragsabschluss typisch und vorhersehbar waren. 

(3) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch EG des AN besteht eine Haftung nur bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Eine Haftung des AN für die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten durch seine EG ist ausgeschlossen.

(4) Sofern der AN notwendige Fremdleistungen i.S. des §3.5 in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine EG des AN. Der AN haftet nur für eigenes Verschulden.

(5) Für die Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) gelten die Punkte (1) bis (4) entsprechend.

(6) Der AG stellt den AN von Ansprüchen Dritter frei, wenn der AN auf ausdrücklichen Wunsch des AG gehandelt hat, obwohl der AN dem AG seine Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Massnahme mitgeteilt hat.

(7) Weitere, als die in diesen Bedingungen ausgeführten und im Vereinbarungstext geregelte Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Insbesondere ausgeschlossen ist jegliche Haftung des AN für Ansprüche, die auf Grund einer durchgeführten Masnahme gegen den AG erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen; insbesondere haftet der AN nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des AG oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.

§ 9 REKLAMATION

Der AG hat Reklamationen innerhalb von fünf Tagen nach Leistung durch den AN schriftlich geltend zu machen und zu begründen.
§ 10 ANZUWENDENDES RECHT UND GERICHTSSTAND
Für alle Aufträge, deren Durchführung und die hieraus sich ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung erfolgte. Sollten sich ergebende Unstimmigkeiten nicht auf gütlichem Wege geregelt werden können, gilt als vereinbarter Gerichtsstand der Geschäftssitz des AN.

§ 11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Sollten eine oder mehrere der vorgenannten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder für ungültig erklärt werden, so behalten die übrigen Bestimmungen ihre Wirksamkeit.
Haar / München, August 2019
Christian Nebauer

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